Giesserei Komponentenfertigung Sägen & Fräsen Aufbereitungstechnik
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Maschinenfabrik Liezen
und Gießerei GesmbH
Werkstrasse 5
A-8940 Liezen, Austria

Allgemeine Lieferbedingungen

Maschinen- und Stahlbauindustrie

Gießerei







Allgemeine Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs
vom 1. Jänner 2002

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß
auch für Leistungen.

1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des
Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht
binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers
sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert
anerkannt werden.

2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche
Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so
muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren
Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen
rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen,
Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot
und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche
auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des
Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und
Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen
Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten
Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur
über Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft
(Abholbereitschaft).
5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses
gültigen Fassung.

6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten
der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,
kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung
eröffnet ist.

6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen
Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so
wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den
Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers
nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag
hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für
bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem
Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die
nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem
Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht
wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er
bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet
werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der
Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.

6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich
vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die
Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet,
so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung
der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat
außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten
Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und
die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer
ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit
keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die
Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden
Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen.
Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden
Industriezweiges maßgeblich.
Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen,
so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten
Vertreter vertreten lassen kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig,
so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen
Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann
eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.
Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie
Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden
Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter
Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das
Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer
hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln,
dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann,
wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit
nicht unterzeichnen konnte.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die
durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw.
seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung
anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen
selbst zu tragen.

8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne
Verladung.

8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern
nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der
Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu
Lasten des Käufers.

9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu
leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel
des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit
und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung
enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach
Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im
Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen
und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen
Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14
vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000)
verrechnen,
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag
erklären.

9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die
entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung
oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche
Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des
Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm
Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle
gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die
Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter
Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem
Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des
Verkaufspreises zu verlangen.

9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten
Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden.
Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als
in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die
Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten
Umrechnungskurses.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein
Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf
Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers
behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der
Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich
zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur
Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des
Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11. Gewährleistung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf
einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen
Eigenschaften einzustehen.

11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines
Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der
Montage aufgetreten sind.

11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die
Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise
unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen
dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen;
d) die mangelhafte Ware ersetzen.

11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks
Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls
nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die
Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den
Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des
Verkäufers.

11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen
dem Verkäufer zur Verfügung.

11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung
hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine
schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter
Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem
Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:
schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter
Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere
Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen
Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im
Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche.
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die
Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern
darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der
Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder
Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren
übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende
Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12. Haftung
12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen
Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an
Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für
Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt,
dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers
über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf
allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann.

12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1
Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch
maximal 727.000 Euro, begrenzt.

12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder
Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich
anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich
festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden,
andernfalls die Ansprüche erlöschen.

13. Folgeschäden
13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die
Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen
Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen
wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

14. Entlastungsgründe
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise
befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden.
Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für
die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren
Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer
Gewalt anzusehen.
Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch
nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer
unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn
und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen
Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte
Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer
der Verzögerung, übergibt.
Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung
bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen
und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden
sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten
werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen
der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen
Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden
Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen
Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche
Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten.

15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im
Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten
und zu löschen.

15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus
den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige
österreichische Gericht.
Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.

16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch
dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.


ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER EUROPÄISCHEN GIESSEREIEN ©
Ausgabe 1999


1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(a) Diese Lieferbedingungen sind entsprechend den in den Mitgliedsländern der Vereinigung europäischer Gießereiverbände – CAEF (COMMITTEE OF ASSOCIATIONS OF EUROPEAN FOUNDRIES) – gültigen Standesregeln erstellt. Jedes Mitgliedsland erkennt ihnen somit dieselbe rechtliche Gültigkeit zu, wie sie laut ihren jeweiligen Gesetzen den Standesregeln zukommen. Sie gelten für jeden Käufer unabhängig von seiner eigenen Nationalität.
Sie legen die Rechte und Pflichten der Gießerei und des Käufers bezüglich der Lieferverträge für Gußstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen und mit diesen verbundene zusätzliche Materialien sowie Leistungen, Beratung und Dienstleistungen fest, die die Gießerei für den Käufer erbringen kann.
Infolgedessen bilden sie die rechtliche Grundlage dieser Verträge für alle Bestimmungen, die nicht Gegenstand schriftlicher Sondervereinbarungen sind.
 
(b) Sie setzen alle anderslautenden vom Käufer – in welcher Form auch immer – vorgeschriebenen Bedingungen außer Kraft, sofern die Gießerei sie nicht schriftlich anerkannt hat.

(c) Wenn ein Käufer oder eine Gruppe von Käufern beschließen, ihre engen Beziehungen zu zuliefernden Gießereien in Form einer Industriepartnerschaft zu vertiefen, dienen die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen zusammen mit den allgemeinen Einkaufsbedingungen dieser Käufer als Grundlage für die Festlegung des Wortlautes allgemeiner Geschäftsbedingungen, in denen die zwischen ihnen getroffene Übereinkunft zum Ausdruck kommt.

2. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE

(a) Die Ausschreibung oder der Auftrag eines Käufers müssen mit einem technischen Lastenheft versehen sein, das die zu fertigenden Teile in jeder Hinsicht spezifiziert, wie auch Art und Ausmaß der Kontrolle, Inspektion und Prüfungen festlegt, die für die Abnahme erforderlich sind.
Die Ausschreibung, der Auftrag und das technische Lastenheft liegen als schriftliches Dokument vor. Diesem Dokument kann ein Datenträger beiliegen, dem aber keine rechtliche Wirkung zukommt.
 
(b) Das Angebot der Gießerei kann nicht als bindend angesehen werden, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt ist. Dies gilt auch für alle Fälle, in denen der Käufer Änderungen an den technischen Bedingungen oder an den ihm gegebenenfalls vom Lieferanten unterbreiteten Probestücken vornimmt.

(c) Die Gießerei ist nur durch die ausdrückliche Annahme der festen Bestellung des Käufers durch Brief oder ein anderes als Dokument geltendes Kommunikationsmittel gebunden.

3. GEWERBLICHES EIGENTUM UND GEHEIMHALTUNG

(a) Die Gießereien gehören zur Gruppe der Zulieferbetriebe. Wenn der Käufer die Dienste der Gießerei in Anspruch nimmt, beschließt er damit nur, auf die Dienste eines Gießereifachmanns zurückzugreifen, da er die Ausstattung und Fachkenntnis der Gießerei als seinen Bedürfnissen entsprechend erachtet.
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Gießerei nicht der Konstrukteur der von ihr gefertigten Stücke. Der Vertrag kann aber festlegen, daß die Gießerei die Konstruktion des Gußstückes zur Gänze oder zum Teil unter der Bedingung durchführt, daß der Käufer, der die Kontrolle über sein Erzeugnis behält, weiter für die Konstruktion je nach dem von ihm angestrebten Verwendungszweck verantwortlich bleibt.
Infolgedessen bringen Vorschläge der Gießerei, denen der Käufer seine Zustimmung erteilt, und die auf eine Verbesserung der technischen Leistung oder eine Abänderung der Zeichnung des Stückes abzielen, und insbesondere auf wirtschaftlichen Erfordernissen oder den Herstellungsprozeß in Gießereien betreffenden Erfordernissen beruhen, keinesfalls einen Haftungsübergang mit sich. Dies trifft besonders im Fall einer Industriepartnerschaft oder jeder Geschäftsbeziehung zu, die eine Entwicklungsphase beinhaltet. In diesem Fall legt der Vertrag den Handlungsbereich jeder Vertragspartei fest.

(b) Die Lieferung von Teilen überträgt dem Käufer keinerlei Eigentumsrechte auf die Vorstudien, Software, Forschung und Patente der Gießerei. Daher verpflichtet sich der Käufer dazu, alle Arten von schriftlicher oder nichtschriftlicher Information, wie z.B. technische Zeichnungen, Entwürfe, technische Instruktionen, geheimzuhalten, die ihm von der Gießerei zur Kenntnis gebracht werden.
Das Gleiche gilt auch für Studien, die die Gießerei zur Qualitätsverbesserung oder Kostensenkung der Gußstücke durch eine Änderung der ursprünglichen technischen Bedingungen vorschlägt. Wenn der Käufer sie akzeptiert, muß er mit der Gießerei über die Verwendungsbedingungen innerhalb des Auftrags übereinkommen.
Ebenso wie der Preis der von der Gießerei konstruierten Fertigungswerkzeuge, unabhängig davon, ob sie von der Gießerei gefertigt wurden oder nicht, kein geistiges Eigentum der Gießerei an diesen Werkzeugen beinhaltet, ist dies der Beitrag der Gießerei durch ihre Fachkenntnis oder Patente für deren Forschung und Entwicklung.
Das Gleiche gilt auch für mögliche Adaptierungen seitens der Gießerei an vom Käufer zur Sicherung der richtigen Herstellung der Stücke zur Verfügung gestellten Werkzeugen.
 
(c) Keinesfalls darf der Käufer Studien der Gießerei für eigene Zwecke verwenden, oder diese verbreiten, ohne zuvor ausdrücklich das Eigentum an denselben erworben zu haben.

(d) Der Käufer hat die Gießerei gegen alle Folgen von Schritten schad- und klaglos zu halten, die gegen ihn infolge der Ausführung des Auftrags betreffend solcher Gußstücke ergriffen werden könnten, die durch Rechte auf gewerbliches oder geistiges Eigentum, wie Patente, Handelsmarken oder geschützte Gebrauchsmuster, beziehungsweise sonstige Privatrechte oder Gesetze geschützt sind.


(e) Falls die Gießerei alleiniger Konstrukteur und Hersteller der Stücke für den Käufer ist, hat der Käufer einen besonderen Vertrag aufzusetzen, der außerhalb des Rahmens dieser allgemeinen Bedingungen steht.


4. MODELLE UND WERKZEUGE

(a) Alle Modelle und Fertigungswerkzeuge (Modelle, Kernkästen, Schablonen, Lehren, Bearbeitungs- oder Kontrollvorrichtungen, usw.), die der Käufer liefert, müssen die für den Zusammenbau und die Verwendung erforderlichen Merkmale deutlich tragen und sind kostenlos an den von der Gießerei angegebenen Ort zu liefern.
Der Käufer übernimmt die Verantwortung für die genaue Übereinstimmung dieser Fertigungseinrichtungen mit den Plänen und dem Lastenheft. Auf Wunsch des Käufers überprüft die Gießerei jedoch diese Übereinstimmung und behält sich das Recht vor, diese Leistungen in Rechnung zu stellen.
Wenn die Gießerei es als notwendig erachtet, Änderungen für eine gute Ausführung der Gußstücke vorzunehmen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers, wenn dieser vorher schriftlich verständigt wurde.
Allgemein und ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer gewährleistet die Gießerei nicht die Gebrauchsdauer der Fertigungseinrichtungen.
In allen Fällen, in denen die seitens der Gießerei erhaltenen Fertigungseinrichtungen nicht, wie von der Gießerei mit Recht zu erwarten, der Verwendung entsprechen, kann die Gießerei fordern, den ursprünglich vereinbarten Gußstückpreis den neuen Bedingungen anzupassen, wobei vor Fertigung der Gußstücke ein Einverständnis mit dem Käufer erzielt werden muß.
 
(b) Wenn die Gießerei vom Käufer beauftragt wird, Modelle oder Fertigungseinrichtungen herzustellen, führt dies die Gießerei im Einverständnis mit dem Käufer nach den Erfordernissen ihrer eigenen Fertigungstechnik aus.
Die Kosten für Herstellung, Ersatz oder Instandsetzung bei Verschleiß der Modelle und Fertigungseinrichtungen sind der Gießerei unabhängig von der Gußlieferung zu vergüten.
Die Gießerei kann nicht die Kosten für Ersatz von nur einmal verwendbaren Modellen übernehmen, welche im Falle von Ausschuß im Rahmen des normalen Fabrikationsrisikos verlorengehen.
Wenn keine vorherige Übereinkunft mit der Gießerei über einen Preiszuschlag zur Deckung dieses Risikos besteht, ist der Käufer verpflichtet, entweder eine neue Fertigungseinrichtung als Ersatz zur Verfügung zu stellen oder deren Ausführung durch die Gießerei zu vergüten.
 
(c) Die Werkzeuge und entsprechenden Zeichnungen sind Eigentum der Gießerei, wenn der Vertrag festlegt, daß der Käufer nur einen Beitrag zu den Werkzeugkosten leistet. Dieser ist auf der gesonderten Rechnung anzuführen.
Andernfalls sind die Werkzeuge Eigentum des Käufers und werden nach Erfüllung des Auftrags in der Gießerei gelagert. Sie sind dem Käufer auf seinen Wunsch oder auf den der Gießerei zu retournieren, und zwar in jenem Verschleiß- und Alterungszustand, den sie zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe aufweisen.
Der Käufer kann aber nicht in den Besitz dieser Werkzeuge gelangen, bevor er alle offenen Rechnungen zugunsten der Gießerei beglichen hat, darunter auch jene für Studien, Patente und Know-how, die in Artikel (3b) erwähnt werden.
Sie sind kostenlos drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der letzten Lieferung aufzubewahren. Nach diesem Datum sind sie dem Käufer zur Verfügung zu stellen, unbeschadet des im obigen Paragraphen vorgesehenen Rückhalterechtes. Der Käufer kann allerdings mit der Gießerei eine Verlängerung der Lagerfrist nach deren Prinzipien und Modalitäten vereinbaren.
Gibt es keine Vereinbarung, kann die Gießerei entweder die Werkzeuge nach Ablauf der dreimonatigen Frist ab einer schriftlichen Verständigung zerstören, oder die Lagerung in Rechnung stellen oder die Werkzeuge unfrei zurücksenden.
 
(d) Die Gießerei verpflichtet sich, die in den vorhergehenden Paragraphen, a, b und c genannten Fertigungseinrichtungen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers für Aufträge Dritter zu verwenden, unabhängig  davon, ob sie deren  Eigentümer ist.

(e) Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die in den vorhergehenden Paragraphen a, b und c genannten Modelle und Fertigungseinrichtungen, deren Eigentümer er ist, und es ist seine Aufgabe, diese gegen Beschädigung und Vernichtung in der Gießerei zu versichern und keine diesbezüglichen Forderungen an die Gießerei zu stellen.

5. EINGUSSTEILE

Vom Käufer gelieferte Eingußteile unterliegen einzig und allein seiner Verantwortung und müssen in einwandfreiem Zustand sein. Sie müssen der Gießerei kostenlos und portofrei unter Einschluß normaler Fabrikationsrisiken in ausreichender Menge geliefert werden.

6. LIEFERFRISTEN

(a) Die Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Gießerei, frühestens aber ab dem Datum, zu dem alle Unterlagen, Fertigungseinrichtungen und Ausführungsdetails vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, wobei letzterer außerdem alle anderen ihm zukommenden Vorbedingungen ebenfalls erfüllt haben muß.

(b) Der bindende Charakter der Lieferfrist muß nach Art und Umfang im Vertrag festgelegt werden (Termin der Versandbereitschaft, Termin der Eingangskontrolle, Termin der tatsächlichen Auslieferung, etc.). Ohne eine solche Präzisierung gilt der Liefertermin als Richtwert.

(c) Die vertraglichen Fristen können auf Wunsch der Gießerei in allen Fällen verlängert werden, wo es die Gießerei aus außerhalb ihres Einflusses liegenden Gründen als unmöglich erachtet, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

7. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

(a) Die Lieferung der Gußstücke versteht sich immer ab Gießerei, ungeachtet der vertraglichen Bestimmung bezüglich Zahlung der Transportkosten. Sie gilt als erfolgt bei der unmittelbaren Übergabe an den Käufer bzw. an den von diesem oder von der Gießerei bestimmten Transportunternehmer.
Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die unabhängige Auslieferung unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Gießerei erklärt, daß die Ware versandbereit ist. Die Gußstücke werden dann auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers eingelagert und in Rechnung gestellt.
Wenn der Vertrag keine anderslautende Bestimmung enthält, sind Teillieferungen nach Belieben der Gießerei zulässig.

(b) Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Lieferung auf den Käufer über, ungeachtet des Rechtes auf Eigentumsvorbehalt.

8. PREIS

(a) Die vertraglichen Lieferpreise gelten - wenn nicht anders vereinbart - als Stückpreise unversteuert ab Werk. Die Gußstücke werden in dem vertraglich bestimmten Zustand oder, wenn nicht anders vereinbart, roh geputzt und ohne Angüsse geliefert.

(b) Die Preise sind je nach vertraglicher Vereinbarung:

- entweder nach geeigneten Formeln revidierbar unter Berücksichtigung der Veränderungen des Materialwertes, der Energiekosten, der Lohnkosten und zusätzlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftrag, die zwischen dem Datum des Auftrages und der vertraglichen Lieferung auftreten, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt.

- oder Fixpreise während einer vereinbarten Frist.

9. GEWICHT

Im speziellen Fall des Verkaufs von Gußstücken nach Gewicht gilt das tatsächliche Gewicht unabhängig von den Gewichtsangaben des Angebotes und des Auftrages, die nur Annäherungswerte sind.

10. MENGEN

Auf die Menge bezogen, gilt die Stückzahl des Vertrages besonders bei handgegossenen Stücken. Bei maschineller Serienfertigung ist eine gewisse Abweichung von der Zahl der gefertigten und gelieferten Stücke zulässig. Diese Abweichung ist von Gießerei und Käufer bei der Vertragsverhandlung zu vereinbaren. Wenn keine vorherige Vereinbarung besteht, beträgt die zulässige Abweichung normalerweise +/- 5% der im Vertrag angegebenen Stückzahl.

11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(a) Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Firmensitz der Gießerei. Die Fristen und Zahlungsweisen sowie eventuelle Anzahlungen müssen im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Wenn keine solche Vereinbarung getroffen wurde, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
Falls keine anderslautende Vereinbarung besteht, sind die Herstellungskosten der Werkzeuge innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung der Modelle oder Probestücke zu bezahlen.

(b) Die Nichtrückgabe von Wechseln mit Akzept und Bankadresse innerhalb von 7 Tagen nach Übersendung, jede Art von Zahlungsverzug, eine ernste Minderung der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere das Bekanntwerden eines Wechselprotestes oder jede Pfändung des Geschäftsvermögens geben der Gießerei nach freier Wahl und ohne vorherige Ankündigung das Recht,
- im Fall der Überschreitung des Fälligkeitstermins die unmittelbare Fälligkeit aller noch geschuldeten Beträge und Einstellung jeder weiteren Lieferung,
- im Fall des Rücktritts von laufenden Verträgen den Einbehalt bereits geleisteter Vorauszahlungen, Fertigungseinrichtungen und Teilen, bis zur Festlegung einer eventuellen Entschädigung.

(c) Jeder Zahlungsverzug zieht automatisch Verzugszinsen nach sich. Der Zinssatz kann unterschiedlich sein.
Der Käufer ist auch aufgrund irgendwelcher Forderungen, besonders in bezug auf Gewährleistungsansprüche, ohne vorherige Vereinbarung mit der Gießerei nicht von der Zahlung des Gesamt- oder Teilbetrages an die Gießerei befreit.

(d) Im Fall einer Auftragsvergabe an Subunternehmer, wird der Käufer der Gesetzeslage entsprechend seinen eigenen Käufer dazu anhalten, die Zahlung des der Gießerei zukommenden Betrages zu gewährleisten.

12. PROBESTÜCKE, KONTROLLE UND ABNAHME

Für Produktions- bzw. Serienfertigungsaufträge hat der Käufer die Herstellung von Probestücken zu verlangen, die ihm von der Gießerei zur beliebigen Abnahme nach Durchführung aller notwendigen Kontrollen und Prüfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Abnahme muß der Gießerei vom Käufer durch einen Brief oder ein anderes als Dokument geltendes Kommunikationsmittel mitgeteilt werden.
In jedem Fall und auch wenn keine Abnahme erfolgt, müssen Art und Umfang der nötigen Kontrollen und Prüfungen, Normen und Toleranzklassen sowie Toleranzen aller Art in den Plänen und im Lastenheft festgelegt werden, die vom Käufer der Anfrage verpflichtend beizulegen sind und im Vertrag zwischen Gießerei und Käufer bestätigt werden müssen.

Im Falle der Ausführung von Verbundstücken oder von der Gießerei durch Schweißen verbundener Stücke müssen die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen über die Abgrenzung jeder der Komponenten sowie über die Ausdehnung der Beschaffenheit der Verbundzonen.

Da Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen nur angesichts der Gestaltung der Gußstücke bestimmt werden können, muß der Käufer in seiner Anfrage und seinem Auftrag stets die Kontrollen angeben, für die er sich entschieden hat, sowie die zu prüfenden Partien der Gußstücke und die anzuwendenden Prüftoleranzen, dies besonders, um die Bedingungen der in Artikel 14 definierten Gewährleistung zu bestimmen.
Die Gießerei führt, falls kein Lastenheft betreffend Kontrollen und Prüfungen vorliegt, nur eine einfache Sicht- und Maßkontrolle der Gußstücke durch.
Die vom Käufer als notwendig erachteten Kontrollen und Prüfungen werden auf Wunsch des Käufers von der Gießerei, vom Käufer, einem Labor oder anderen Institutionen durchgeführt. Dies muß - so wie Art und Umfang dieser Kontrollen und Prüfungen - spätestens bei Vertragsabschluß festgelegt werden.

Wenn eine Abnahme gefordert wird, sind deren Umfang und Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen.

Der Preis der Kontrollen und Prüfungen ist im allgemeinen getrennt von jenem der Gußstücke zu behandeln, kann aber auf den Preis der letzteren aufgeschlagen werden, wenn dies Käufer und Gießerei vereinbart haben.
Dieser Preis beinhaltet die Kosten von Sonderarbeiten, die zur Herstellung einwandfreier Prüfbedingungen erforderlich sind, besonders bei zerstörungsfreien Prüfungen.

Wenn im Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, findet die Abnahme in der Gießerei auf Kosten des Käufers spätestens in der Woche nach der Benachrichtigung über die Abnahmebereitschaft statt, die die Gießerei an den Käufer oder an die mit der Abnahme

beauftragte Institution gerichtet hat. Bei Abwesenheit des Käufers oder der Kontrollinstitution werden die Gußstücke von der Gießerei auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. Bleibt auch eine zweite Benachrichtigung der Gießerei 15 Tage nach Absendung wirkungslos, gilt die Abnahme der Ware als erfolgt, und die Gießerei hat das Recht, sie zu versenden und in Rechnung zu stellen.

In jedem Falle werden diese Kontrollen und Abnahmen im Rahmen der geeigneten Normen durchgeführt nach den in den Plänen und im Lastenheft festgelegten Bedingungen, wie sie vom Käufer bestimmt und von der Gießerei angenommen wurden.

13. QUALITÄTSSICHERUNG

Fertigungen im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems müssen vom Käufer in seiner Anfrage und seinem Auftrag bestimmt werden. Die Gießerei bestätigt dies ihrerseits in ihrem Angebot und in ihrer Auftragsannahme, ungeachtet der vorhergehenden Artikel.

14. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

(a) Die Gießerei haftet gemäß den Lieferbedingungen. Dies bedeutet, daß die Gießerei nur zur Lieferung solcher Gußstücke verpflichtet ist, die der vom Käufer zur Verfügung gestellten Konstruktion bzw. dem Inhalt des Lastenheftes, oder den Probestücken oder Modellen entsprechen, die dieser akzeptiert hat.
Im Falle einer Reklamation des Käufers betreffend die gelieferten Stücke  behält sich die Gießerei das Recht vor, diese vor Ort zu untersuchen.

(b) Die Gewährleistung der Gießerei besteht nach Übereinkunft mit dem Käufer darin:

- dem Käufer eine Gutschrift für die nicht den Plänen, technischen Bedingungen oder von der Gießerei erhaltenen Probestücken entsprechenden Teile zu gewähren,
- oder diese kostenlos zu ersetzen,
- oder diese nachzubessern oder nachbessern zu lassen.

Die von der Gießerei ersetzten Stücke sind Gegenstand einer Gutschrift, wobei die Nachlieferungen zum Preis der ersetzten Teile berechnet werden. Die Nachbesserung wird nach den vom Käufer bestimmten oder angenommenen Modalitäten durchgeführt. Die Gießerei übernimmt im Falle der Nachbesserung im eigenen Betrieb die Kosten. Ihre vorherige Zustimmung ist einzuholen, wenn der Käufer beschließt, sie zu einem der Gießerei zuvor bekanntzugebenden Preis selbst durchzuführen.
Der Ersatz oder die Nachbesserung der Stücke, durchgeführt nach Übereinkunft zwischen Gießerei und Käufer, ändert nichts an der Gewährleistungsregelung.
Die Stücke, für die der Käufer seitens der Gießerei Gutschrift, Ersatz oder Nachbesserung erhalten hat, werden dieser portofrei zurückgesandt, wobei sich die Gießerei das Recht vorbehält, das Transportunternehmen auszuwählen.

(c) Um nicht den oben definierten Gewährleistungsanspruch zu verlieren, hat der Käufer die Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung zu melden und ausdrücklich den Ersatz oder die Nachbesserung der betreffenden Stücke zu verlangen, und zwar maximal innerhalb der folgenden Fristen ab Lieferdatum:

- 15 Tage für sichtbare Mängel,
- 6 Monate für andere Mängel, wobei diese Frist für Serienanfertigungen auf 1 Monat herabgesetzt wird.

Nach Ablauf dieser Fristen wird keine Reklamation angenommen. Jede Nachbesserung von Gußstücken, die der Käufer ohne Einverständnis der Gießerei auf seine Art und Kosten durchführt, zieht den Verlust des Gewährleistungsanspruchs nach sich.

(d) Die Garantie gilt keineswegs für:

- Schäden an Gütern, Personen und im allgemeinen alle Schäden, die ein defektes Stück verursacht, wenn der Käufer es der weiteren Verwendung zugeführt hat, ohne alle Kontrollen und Prüfungen durchgeführt zu haben, welche die Konstruktion, Verwendung und der Endzweck des Stücks erforderlich gemacht hätten.
- Schäden an Gütern, Personen und im allgemeinen alle Schäden, die ein defektes Stück verursacht, wenn der Defekt auf die Konstruktion des Stücks oder der Einheit, in die das Stück eingebaut wurde, zurückzuführen ist, oder auf Anweisungen des Käufers an die Gießerei, sowie alle Arbeiten bzw. Veränderungen an dem Stück nach seiner Lieferung.
- die Kosten von Arbeitsvorgängen, denen die Stücke vor ihrer Inbetriebnahme unterzogen werden, insbesondere maschinelle und sonstige Bearbeitungen, Kontrollen, die gravierende Mängel entsprechend dem Vertrag ergeben, wenn diese nicht auf einen schwerwiegenden Fehler der Gießerei zurückzuführen sind.
- Kosten für Montage, Demontage und Rückruf dieser Stücke durch den Käufer.

15. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Lieferung der Gußstücke erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, wenn dieser in der Gesetzgebung des Landes zugelassen ist, in dem sich die Ware im Augenblick der Reklamation befindet und wo alle Bedingungen für deren Geltendmachung gegeben sind.
Diese Bestimmung bedeutet, daß das Eigentum an den Stücken erst nach vollständiger Bezahlung ihrer Preises auf den Käufer übergeht.

16. GERICHTSSTAND

Die vorliegenden Lieferbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge unterliegen der Gesetzgebung des Ursprungslandes der Gießerei.
Die Vertragsparteien sollen für alle aus der Auslegung und Ausführung der vorliegenden Lieferbedingungen und davon betroffenen Verträge entstehenden Streitigkeiten eine gütliche Lösung anstreben.
Falls eine solche nicht erreicht werden kann und keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen, ist das für den Hauptsitz der Gießerei zuständige Gericht für alle sich aus den Lieferverträgen ergebenden Streitigkeiten zuständig, und zwar unabhängig von den angenommenen Vertrags- und Zahlungsbedingungen, selbst dann, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden oder eine Mehrzahl an Beklagten vorhanden ist.




 





 

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